Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP)

Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik soll dazu befähigen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ganzheitlich zu fördern. Die Ausbildung vermittelt eine berufliche Handlungskompetenz, die Fach-, Personal-, Sozial- und instrumentelle Kompetenz verknüpft.

Staatlich anerkannte Erzieherinnen / staatlich anerkannte Erzieher können in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen bei Kindern und Jugendlichen tätig sein. Sie übernehmen selbständig Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben und können z. B. als Gruppenleiterin/Gruppenleiter, Leiterin/Leiter in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten, Kinder- und Jugendwohnheimen sowie als Mitarbeiter in Kindergärten, Schulen, Einrichtungen für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche beschäftigt sein.

Die Ausbildung umfasst zwei Jahre an der Fachschule für Sozialpädagogik und ein einjähriges - von der Fachschule betreutes - Berufspraktikum (Anerkennungsjahr).

An vier Schultagen pro Woche findet die schulische Ausbildung statt, die praktische Ausbildung erfolgt an einem Praxistag in einer sozialpädagogischen Einrichtung.

Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik sind:

1. Die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,

2. a) der erfolgreiche Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder

b) ein Berufsabschluss als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik einschlägige berufliche Qualifizierung und

3. der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung, der dem Arbeitsfeld einer Erzieherin/ eines Erziehers entspricht

oder

1. ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) absolviert wurde, und

2. die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft oder

3. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule oder

4. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule, wenn ein mindestens zweistündiges Fach »Pädagogik und Psychologie« besucht wurde, oder

5. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, die in einer Kindertageseinrichtung abgeleistet wurden, werden auf das Praktikum nach Nummer 1 angerechnet.

oder

1. eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welche innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt wurde, oder 

a) ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG und

b) eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagesmutter mit mehreren Kindern oder

c) die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren nachweisen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, die in einer Kindertageseinrichtung abgeleistet wurden, werden auf die Vollzeittätigkeit nach Nummer 1 oder das Praktikum nach Nummer 2 Buchstabe a angerechnet.

Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Deutsch Niveau B2.

  • Alle Zeugnisse und Nachweise müssen als beglaubigte Kopien vorliegen.
  • Bei ausländischen Zeugnissen muss eine Zeugnisanerkennung vorliegen. Eine Übersetzung der Zeugnisse ist nicht ausreichend.

Abschluss

Mit der Prüfung soll die Schülerin / der Schüler nachweisen, dass sie / er das Ziel der schulischen Ausbildung erreicht hat und die erforderlichen Kompetenzen für die Aufnahme des Berufspraktikums erworben hat.

Die gesamte Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn nach dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung  auch das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) erfolgreich abgeschlossen ist.

So kann es weitergehen

Mit dem nach der zweijährigen schulischen Ausbildung erfolgreich abgeschlossenem Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) wird ein Zeugnis erstellt, welches berechtigt, die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin/ staatlich anerkannter Erzieher sowie Bachelor Professional zu führen.

  •     Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg
  •     Weiterbildung an der Fachschule für Organisation und Führung