Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistenz Direkteinstieg (2BFSA-ID)

Ziel der Ausbildung: staatl. anerkannte sozialpädagogische Assistenz
 

Die verkürzte praxisintegrierte Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz im Rahmen des „Direkteinstiegs Kita“ richtet sich an Personen mit mindestens Hauptschulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung, die das Berufsfeld wechseln wollen oder bereits als Zusatzkräfte in Kindertageseinrichtungen tätig sind.
Aufnahmevoraussetzungen

  • Abschlusszeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes
  • Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung (Ausbildungsdauer: mind. zwei Jahre) oder einem Studium
  • Nachweis eines Arbeitsvertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer sozialpädagogischen Einrichtung für Kinder

Aufbau und Dauer
Die auf zwei Jahre verkürzte praxisintegrierte Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz des „Direkteinstiegs Kita“ ist modular aufgebaut:
Nach dem ersten Jahr wird eine Teilqualifikation (TQ1) zum/zur „Schulkindbetreuer/-in erworben (Voraussetzung: Notendurchschnitt von 3,5; sozialpädagogisches Handeln 3,0).
 

Nach weiteren elf Monaten endet die Qualifizierung nach einer Abschlussprüfung mit dem Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistenz“.
Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Ausbildungsinhalte
Die pädagogische Ausbildung umfasst die Handlungsfelder:
-Kinder in ihrer Lebenswelt wahrnehmen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln
-Entwicklungs- und Bildungsprozesse begleiten
-Gruppen pädagogische begleiten
-Mit Eltern und Bezugspersonen zusammenarbeiten
-Übergänge mitgestalten
-Betreuungsmaßnahmen und Versorgungshandlungen ausführen
 

Theorie und Praxis
Im ersten Jahr (TQ1 Schulkindbetreuer/-in): 3 Unterrichtstage (19 Wochenstunden), 2 Tage Praxis
Im zweiten Jahr (TQ 2): 2 Unterrichtstage (13 Wochenstunden), 3 Tage Praxis mit Anleitung
 

Urlaub
Es besteht ein jährlicher Urlaubsanspruch nach den geltenden gesetzlichen Regelungen

Abschlussprüfung
im 2. Jahr: zwei schriftliche Prüfungen, eine mündliche Prüfung
Ein dem mittleren Bildungsabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann im Rahmen dieser Qualifizierung nicht erworben werden.
Für Personen mit mittlerem Bildungsabschluss besteht die Möglichkeit an der Schulfremdenprüfung zur Erzieherin/Erzieher teilzunehmen.